Recherchen und Gutachten zur Gesetzeslage in Ländern im Nahen und Mittleren Osten werden gefertigt. Hierbei werden neben der rechtlichen und politischen Situation hinsichtlich ausländischer und inländischer Investitionsvorhaben insbesondere die steuerrechtliche Komponente einbezogen, Verträge gefertigt und die jeweils erforderlichen Genehmigungen für Projektvorhaben beantragt.
Veröffentlichungen:
I.
Solvit im Entwurfdefizit und Manko der Mitgliedstaaten bei der Regelung und Standardisierung der einheitlichen Anwendung ausbildungs- und berufsspezifischer Voraussetzungen der Niederlassung und Berufsausübung in den EU-Staaten – Auswirkungen der Unstimmigkeiten zur Anwendbarkeit und Auswirkung der Gründungs- bzw. Sitzstaattheorie
Nicht unüblich der Fall eines EU-Drittstaatlers, welcher im europäischen Ausland oder vielmehr Inland seine Berufsausbildung mit Abschluss absolviert, einige Jahre im Heimatstaat außerhalb der Europäischen Union arbeitet, beispielsweise zugelassen nach den dort berufsständischen Regelungen der Ärzte oder Rechtsanwälte und dann in einen europäischen Mitgliedstaat einreist, sich dort niederlässt und seinen Beruf ausüben möchte.
Es stellen sich folgende Fragen: Ist die Ausbildung eines solicitor oder sogar barrister ausreichend akzeptabel, um sich nach einiger Zeit Berufspraxis im außereuropäischen Ausland in einem Mitgliedstaat der europäischen Union den berufsständischen Vorschriften entsprechend niederzulassen oder soll erforderlich sein das Durchlaufen einer Zusatzausbildung oder zumindest das Praktizieren einige Monate oder Jahre etwa in Kooperation mit einem Rechtsanwalt bzw. Arzt, Architekt, welcher die jeweilige Berufsausbildung mit Abschluss im betreffenden Mitgliedstaat absolviert hat, eventuell auch ein Zusatzexamen? Vorgegeben nach der europäischen Richtlinie 77/249/EWG vom 1/05/2004 ist sehr unkonkret mit viel Auslegungsspielraum die Anordnung von Zusatzausbildung mit Abschlussprüfung bei Erforderlichkeit derselben.
Wie diese Kriterien zu ermitteln sind, ist den Ausführungen in diesem Rechtsregelwerk nicht zu entnehmen. Ein Punkte- und Auswertungskatalog wäre sinnvoll, um zu verhindern, eine überflüssige Zusatzausbildung abzuverlangen und die Gleichbehandlung der Berufsständigen der jeweiligen Nationen zu erreichen. In ein solches listing können dann auch Qualifikationen aufgenommen werden, die nicht den Ausbildungswegen und üblichen Berufsqualifikationen in der Europäischen Union entsprechen.
Sowohl auf europäischer Ebene im System des über Solvit verwalteten und angewendeten Rechtsanwendungs- und -auswertungsapparates als auch auf nationaler Ebene in der Bundesrepublik Deutschland fehlen genaue Vorgaben in Form von Richtlinien oder internen Satzungen bei Ministerien und Behörden, berufsständischen Kammern, die die Einhaltung des in Art. 3 I GG enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatzes, welcher auch in der Verwaltung Anwendung findet, zu gewähren.
Ein weiteres Defizit europäischer Rechtsregelung und einheitlicher Anwendung besteht im Bereich der Unternehmensgründung und Sitzwahl in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Diskutiert wird zum einen die Geltung der Gründungstheorie: Rechtsgeltung bei einer Firmengründung haben die Regelungen des Staates, in dem das Unternehmen erstmalig und einmalig angemeldet, den dort geltenden Rechtsregelungen entsprechend begründet wird.
Rechtsgeltung hat hiermit auch im europäischen Nachbarstaat das Recht des Gründungsstaates mit allen Folgewirkungen:
Auf diese Weise werden die für die dort gegründeten nationalen Unternehmen geltenden Rechtsregelungen unterwandert, Märkte verschoben, es besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitsmarkt überflutet wird mit zu „bon marchet“ Arbeitslöhnen arbeitenden Hilfsarbeitern, sodass die bisher ortsüblichen Löhne nicht mehr bestehen können.
Über eine entsprechende Firmengründung kann dann auch die Kartellbehörde des Sitzstaates nicht anderweitig entscheiden, da eine „ausländische“ Firma der Niederlassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit entsprechend das europäische Binnenmarktrecht ausschöpft und auf so neue Rechtsräume und Märkte innerhalb des „Fremdmitgliedstaates“ schafft.
Abhilfe kann die Entscheidung, und zwar europaweit, für die Anwendung der Sitztheorie bringen. Bei Anwendung dieser Theorie erlangt Rechtswirkung die Rechtsordnung des Mitgliedstaates, in dem die Firma hauptsächlich ihre Geschäfts- und Organisations-, Fertigungs- und Verkaufsabläufe abwickelt. Demzufolge ist das Unternehmen an die nationalen Regelungen und Abgrenzungen wie beispielsweise tarifvertraglichen Auflagen und Einschränkungen gebunden.
Verschiebungen der Märkte sind auszuschließen, wirtschaftliche Ausgewogenheit bleibt gewahrt. Hierzu erforderlich ist wieder einmal der Verzicht der Nationalstaaten auf den Geltungsanspruch ihrer Rechtsvorschriften innerhalb der weiteren Staaten der Europäischen Union, also den Souveränitätsanspruch, begründet in Art. 5 EG. Kompensiert wird dieser Geltungsverlust der nationalen Rechtsordnung durch die Anwendung der nationalen Vorschriften auf sich im Land ansiedelnde Unternehmen aus Nachbarstaaten, sodass insgesamt staatenübergreifend Verbindungen verstärkt, der Zusammenhalt innerhalb der Europäischen Union vertieft wird.
II.
Verbraucherschutz im Spannungsverhältnis des Rechts auf Information, Art. 5 I GG, vor Kauf und Inanspruchnahme von Dienstleistung, dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 I GG und der Unternehmerischen Freiheit aus Art. 12 I, 14 I GG
Oftmals übereilt abgeschlossen oder mangels ausreichender Zeit für eine umfassende Marktanalyse vor Kaufvertragsabschluß findet sich vielerorts ein Verbraucher konfrontiert mit einem wesentlich günstigeren Kaufangebot nach Kaufvertragsabschluß, ohne Möglichkeit, sich von dem für ihn nun nachteiligen Kaufvertrag wieder zu lösen.
Soll Vorrang haben der Wettbewerb der Preise auf dem freien Markt, mithin das Recht des Einzelunternehmers oder Konzerns, Preise vorzugeben und zu verändern ohne dies zugleich bekannt zugeben oder das Recht des Verbrauchers auf umfassende Information, damit einhergehend die Pflicht der Unternehmen zu Veröffentlichung der Preise und Leistungen in einem umfassenden „listing“ ?
Hierfür spricht, dass bisher außer im Bereich der Vermögensvorsorge und – anlage Berater oder Dienstleistungsunternehmen zur Erstellung von „rankings“ für die Vielzahl der Produkte, angefangen von Telekommunikation über Autohandel, insbesondere EU-weit bis hin zu Elektrogeräten nicht auf dem Markt sind.
Besteht eine Pflicht des Staates, für hinreichende Information des Verbrauchers zu sorgen, sodass dieser nicht für sich unverhältnismäßig kostspielige Anschaffungen tätigt oder ist dem mündigen Bürge zuzutrauen, sich umfassend zu informieren vor Tätigung von Bestellungen und Käufen? Schwierigkeiten ergaben sich bereits beim EU-Autokauf, rechtliche Regelungen mussten zur Marktregulierung erst erlassen werden.
Abgesehen davon, dass hier ein neues Berufsfeld sich öffnet, welches über digitale Erfassung von Eigenschaften eines Produktes und auch Dienstleistungen wie beispielsweise Montagearbeiten bis hin zum Preis für Kauf und Leistungen wie Transport, individuelle Fertigung anhand Veröffentlichung und Zugänglichkeit für Verbraucher oder durch Berater, welche Informationsgespräche anbieten, ausgefüllt werden kann, steht in Frage, inwieweit von Unternehmern und Konzernen die Bekanntgabe der wesentlichen Daten ihrer Produkte und Dienstleistungen verlangt werden kann.
Bisher kontrollieren seitens des Staates Kartellbehörden Preisabsprachen und weitere Methoden der Marktbeherrschung und –aufteilung, noch nicht ausreichend berücksichtigt ist die Wirkung der Kontrollmaßnahmen für den Bürger, welcher sich die Möglichkeiten des Einkaufs EU-weit vielleicht noch nicht vergegenwärtigt.
Erleichternd für die Wahl des Produktes und den Einkaufsort, das Einkaufsland kann sein die Veröffentlichung und fortlaufende Aktualisierung der Daten in Datenbanken, die eingesehen werden können seitens der Verbraucher. Hierfür können Gebühren berechnet werden, um die Unkosten der Arbeiten zu bestreiten. Weiter bietet sich dann die online-Einkaufsoption EU-weit an.
Grund und Rechtfertigung einer Pflicht zur Bekanntgabe der Produkteigenheiten und hierfür veranschlagter Kaufpreise ist die Schwierigkeit für den Verbraucher, sich nach Abschluss des Kaufvertrages von diesem wieder zu lösen, wenn er feststellt, dass er ein günstigeres Angebot zuvor nicht entdeckte.
Ein Recht mit oft eingeschränkter Frist zum Widerruf des Kaufvertrags wird nach der Gesetzeslage zur Zeit nur bei Gewähr desselben seitens des Verkäufers oder des Dienstleistenden angeboten. Hieraus resultiert unzureichender Schutz des Verbrauchers, welcher oftmals erst einige Zeit nach Kaufvertragsabschluß Nachteile desselben realisiert.
Zusehends werden geschlossen Abkommen bilateral und innerhalb der Europäischen Union zu einheitlichen Preisen wie beispielsweise in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, Erklärung der Kommission. Auf diese Weise wird das Schutzniveau der Verbraucher erhöht und innerhalb der Europäischen Mitgliedstaaten angeglichen.
Auch im Vorfeld von Werk- und Dienstleistungen, die der Verbraucher in Anspruch nimmt, entsteht Schutz für diesen, indem Werte wie beispielsweise die DIN-Normen, angeglichen und auf einheitliche Werte festgesetzt werden.
Gleichfalls im Bereich der Etikettierung von Lebensmitteln und Verbrauchsgütern bestehen inzwischen Verpflichtungen zur Kennzeichnung derselben und zur Angabe von Inhaltsstoffen, s. Verordnung (EG) Nr. 1900/98 der Kommission vom 4. September 1998 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel.
Hinsichtlich einer einheitlichen Preispolitik bestehen bisher nur im Rahmen des Kartellrechts Regelungen, nicht bezüglich der Veröffentlichung der Daten und Eigenschaften eines Gegenstandes, der verkauft werden soll oder einer Dienstleistung, die erbracht werden soll, womit die Auswahl des Verbrauchers wesentlich spezifizierter erfolgen kann und gleiche Chancen im Kauf und Handel mit den Mitbewerbern und –käufern geschaffen würden.
Übersteigt diese Ordnung der Informationsflut in Werbung und Zeitungsinseraten nicht im Bereich der Wirtschaft Anwendung findet, überwiegt insoweit im Rahmen der Wechselwirkungstheorie das Interesse der Unternehmer und Konzerne an freier Bestimmung und Zurückhaltung ihrer Preise aus Gründen eigener Preispolitik aus Art. 14 I, 12 I GG, welche den Grundsatz der unternehmerischen Freiheit beinhalten.
Demzufolge wäre für eine Infrastruktur zu sorgen, sodass der Daten- und Informationsfluss hinsichtlich der Preis- Leistungsverhältnisse institutionalisiert wird, wozu aufgrund der Grundrechtsbezogenheit jedoch zunächst Gesetzesänderungen im Bundesdatenschutzgesetz, wenn nicht auch im Grundgesetz und den Handels- und Zivilgesetzen Voraussetzung und diese auch erforderlich ist.
Im öffentlichen Sektor sind Gebühren, Abgaben, Steuern in Höhe und nach Beurteilungskriterien jederzeit einsehbar aus diesen genannten Gründen. Hier hat der Grundsatz des Gleichheitsgebot aus Art. 3 I GG bereits Anwendung und Vorrang gefunden vor dem Persönlichkeitsrecht, welcher den Datenschutz beinhaltet, Art. 2 I,II, Art. 1 I GG.
Somit stellt sich die Frage, inwieweit letztgenanntes Recht, auf welches sich auch jeder Unternehmer bzgl. der Rückhaltung von Informationen zu seiner Verkaufsstrategie berufen kann, hinsichtlich des Schutzes des Verbrauchers bei der Auswahl eines Produktes oder einer Dienstleistung zu werten ist.
Eine schnelle Lösung wäre mit der Ausbildung entsprechender Berater geschaffen, welche informiert sind über spezielle Marktsektoren und Angebote, und den Verbraucher umfassend beraten.
Einen Schritt in diese Richtung hat bereits die Europäische Kommission unternommen, auf deren webside in der Direktion Wettbewerb zum Sektor Autokauf bereits Preisübersichten einzusehen sind und auch Aufrufe erfolgen, Daten dort anzugeben.
In Deutschland hingegen berichtet das Statistische Bundesamt Deutschland nur rückblickend über Preisentwicklungen, konkrete Angaben zum status quo sind nicht aufzufinden, wie von einem Verbraucher gefragt bei der sorgfältigen Auswahl eines Produktes oder Dienstleistenden, ein Manko am Markt.
III.
Einstweilige Leistungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutz bei Forderungsausfall, ein Gebot des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung, Art. 3 I GG
Forderung gegen Forderung, der Befriedigungs- und Zahlungsanspruch des Gläubigers einer ausstehenden Forderung erfordert im Verfahren des einstweiligen Rechtschutz das gleiche Maß an Bedeutsamkeit wie das Schuldnerschutzrecht. Die Auszahlung einer Schuld erst nach Feststellung deren Bestehens im Hauptverfahren ist nicht zu rechtfertigen. Den Schuldner bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Tilgung der Forderung gegenüber dem Gläubiger anzuhalten entspricht dem Grundsatz der Prozessökonomie, Korrekturen können im weiteren Verfahren vorgenommen werden.
Argument dafür, den Gläubiger hinzuhalten mit der Auszahlung der ihm zustehenden Forderung bis zum Abschluss des Hauptverfahrens ist bisher die Schutzbedürftigkeit des Schuldners, der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durch eine Leistungsverfügung nicht vorschnell zu einer Zahlung veranlasst werden soll, die sich im Hauptprozess als nicht gerechtfertigt erweist. Mit welcher Begründung soll das so genannte Schutzrecht für den Schuldner das des Gläubigers überwiegen? Der Schuldner ist bzgl. einer Zwangsvollstreckung in sein Vermögen geschützt durch die Pfändungsschutznormen der §§ 811 ff, 850 ff ZPO, der Gläubiger kann sich auf ein diesen Vorschriften entsprechendes Schutzrecht hinsichtlich einer schutzbedürftigen Position zur Auszahlung der ausstehenden Forderung nicht berufen.
Weshalb im gerichtlichen Verfahren zusätzliche Zurückhaltung hinsichtlich der bestehenden Zahlungspflicht des Gläubigers zur Tilgung einer Forderung? Das Interesse des Gläubigers, die ihm zustehende Zahlung aus Forderung zu erhalten, ist dem des Schuldners an Durchfechten erst eines Rechtsstreits zumindest gleich zu stellen. Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken des in den §§ 688 ff. ZPO geregelten Mahnverfahrens. Bei Bestehen einer Forderung kann diese sofort eingefordert werden, bei Widerspruch seitens des Schuldners das Mahnverfahren in das Klageverfahren übergeleitet werden. Der Rechtsgedanke des Mahnverfahrens, eine zweifelsfrei bestehende Forderung sofort zur Auszahlung zu bringen, sollte im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes fortgeführt und die Forderung durch Anordnung einer einstweiligen Leistungsverfügung zur Auszahlung gebracht werden.
Bewilligt wird eine derartige sofortige Auszahlung im einstweiligen Rechtsschutz bereits im Rahmen von Unterhaltsansprüchen mit parallel hierzu geführtem Klageverfahren . Begründung hierfür ist die Notwendigkeit des Gläubigers, die ausstehende Zahlung zu erhalten um den Lebensunterhalt weiter bestreiten zu können. Ist die Schutzbedürftigkeit beispielsweise eines kleinen oder mittelständischen Unternehmers bei einem Forderungsausfall, der zur Aufkündigung eines Kredites bei seiner Bank oder aufgrund Ansammelns weiterer ausstehender Forderungsposten in die Insolvenz zu geraten droht, geringer als die eines Ehepartners oder Familienangehörigen, der seinen Lebensunterhalt in Ausbildung oder bei der Kindererziehung aus diesen Unterhaltszahlungen bestreitet?
Der Unternehmer ist genauso existenziell bedroht, gerät er aufgrund ausbleibender Zahlung einer Forderung aus Vertrag in eine Situation, die ihn nicht mehr seine geschäftlichen Tätigkeiten ausführen lässt. Als Beispiel hierfür stelle man sich vor den Berufsstart eines Existenzgründers, der mit knapp bemessenen Beträgen kalkuliert und mit dem Ausbleiben der Forderungsauszahlungen aus den ersten übernommenen Aufträgen in die Gefahr der Aufgabe seines Vorhabens, der Insolvenz gerät.
Zu beachten ist des weiteren der Anspruch jedes einzelnen auf umfassenden Rechtsschutz vor Gericht, welcher als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips gem. Art. 19 IV GG seitens der Justiz zu wahren ist: Ein Unternehmer hat Anspruch auf Schutz vor Zerstörung seiner Geschäfts- oder Firmengründung und der Notwendigkeit, Insolvenz anzumelden aufgrund der in Streit stehenden Forderung. Dies gebietet auch der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, Art. 3 I GG, der auch die Justiz in der Rechtssprechung dazu anhält, gleich gelagerte Sachverhalte gleich zu behandeln. Gefährdete Existenz bei Ausbleiben von Unterhaltszahlungen eines Ehepartners in Ehe oder in Trennung lebend oder auch eines Familienangehörigen ist gleichzusetzen mit drohender Insolvenz und damit gleichfalls gefährdeter Existenz eines Unternehmers oder Firmen-, Existenzgründers.
Hierfür spricht auch, dass in den meisten Fällen der Rechtsstreit um das Ausbleiben einer Zahlung aus Forderung durch die Weigerung des Schuldners bedingt ist, diese zu begleichen. Demzufolge soll auch dieser das Risiko tragen, dass bei Beendigung des Hauptsacheverfahrens die Forderung etwa in der Höhe des Bestandes zu korrigieren ist und nun aufgrund Verhinderung des Gläubigers der zurückzuzahlende Betrag nicht erstattet wird. Der dem Schuldner bisher zugesprochene hohe Schutz bis zur Beendigung des Rechtsstreits im Hauptsacheverfahren ist nicht gerechtfertigt gegenüber dem Interesse des Gläubigers an schnellem Bezug seiner Forderung.
Die Dringlichkeit der Lage, in der sich der Unternehmer befindet, gebietet gleichen Rechtsschutz für den Gläubiger gegenüber dem Schuldner, bei überwiegender Wahrscheinlichkeit des Bestehens des Anspruchs ist der geschuldete Betrag aus Forderung an den Gläubiger schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auszuzahlen. Korrekturen können dann im Hauptsacheverfahren vorgenommen werden, das Risiko hierfür trägt der Schuldner.
In einigen Fällen sprachen Gerichte bereits in Arbeitsrechtsprozessen Arbeitnehmern die Auszahlung ausstehender Gehaltsforderungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durch Leistungsverfügung gem. §§ 940, 916 ff. ZPO zu . Wiederum gebietet der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, Art. 3 I GG, die Situation des Freiberuflers und Selbstständigen, der eine Forderung aus Auftrag gegenüber dem Auftraggeber einfordert, gleich zu werten und diesem genauso die Auszahlung des Forderungsbetrags anhand Leistungsverfügung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu zugestehen.
In weiteren Fällen ausbleibender Vornahme von Handlungen des Vertragspartners, etwa der Nichtbeseitigung der technischen Verhinderung, der Störung der Netzintegrität des marktbeherrschenden Mobilfunkbetreibers durch die Verwendung von SIM-Karten im GSM-Gateway wird der Schuldner durch kartellrechtliche Leistungsverfügung verurteilt, die erforderlichen Maßnahmen zur Bereinigung des Missstandes zu treffen. Die Notlage des anderen Vertragsparts und Antragstellers begründet den Zuspruch seines Anspruchs auf Vornahme der geschuldeten Handlungen. Hinzukommen muss in diesen kartellrechtlichen Streitigkeiten, die Unzumutbarkeit des Abwartens des Prozesses in der Hauptsache, die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens des Gläubigers in der Hauptsache, welche zu prognostizieren ist.
Etwas anders gelagert die Entscheidungen zu Fällen ausbleibender Lieferung von Gas, Strom und Wasser, in denen bereits zugunsten des Gläubigers im einstweiligen Rechtsschutz abschließend entschieden wird.
Genauso bei Geldzahlungen aus Rentenansprüchen und Sozialleistungen muss, um die Bewilligung der Auszahlung im einstweiligen Rechtsschutz zu erwirken, nicht einmal ein Verfügungsgrund seitens des Antragsstellers dargelegt werden.
Letztendlich ist diesen Entscheidungen zu entnehmen, dass Beurteilungskriterium für das Vorliegen eines ernstlichen Bedürfnisses des Gläubigers und Antragstellers zur Erteilung des einstweiligen Rechtsschutzes in der Ausrichtung der Leistungsverfügung die Abwendung wesentlicher Nachteile ist, der Eintritt eines irreparablen Schadens, wozu der Ausfall von Aufträgen, die Vereitelung der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen, Wirtschaftssabotage zählen. Wieder der Beispielsfall des Existenzgründers, der aufgrund einer eingetretenen Misere aufgrund Forderungsausfall die Fortentwicklung seines Geschäftsplanes nicht verfolgen kann, finanziell, damit wirtschaftlich blockiert ist und mit weiteren Forderungsausfällen konfrontiert wird, bis hin zur Insolvenz gerade im Hinblick auf die oftmals überlange Dauer von Gerichtsverfahren in der Hauptsache, die sich über Monate hinziehen, aufgrund Überlastung der Justiz nicht schneller abgearbeitet und verhandelt werden.
Das Rechtsinstitut des einstweiligen Rechtschutzes soll diesem Missstand entgegenwirken und die Entscheidung des Prozesses beschleunigen, indem der Gläubiger umgehend zu Recht kommt.
Nochmals ein Fall aus der Rechtssprechung: Entschieden und zugestanden die einstweilige Verfügung im Zuge einer Insolvenzverwaltung: Der Ausschluss eines Unternehmers vom „Neuen Markt“ ist vorgesehen, da die Aktien dieses Unternehmens an drei aufeinander folgenden Börsentagen einen Tagesdurchschnittskurs von 1 Euro und eine Marktkapitalisierung von 20 Mio. Euro unterschritten. Der Ausschluss dieses Unternehmens vom „Neuen Markt“ wird zugestanden obgleich ein Insolvenzplan für dieses Unternehmen erstellt ist. Im Umkehrschluss hierzu ist genauso auf den Verbleib eines Unternehmens im Markt hinzuwirken und die vorzunehmende Handlung vorzunehmen oder Auszahlung zu tätigen, die vorübergehend vollständige Befriedigung des Gläubigers zu akzeptieren durch Zahlung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, da zulässig und angemessen, um zu verhindern, Sanierungsbemühungen erfolglos verlaufen zu lassen und die Überlebensmöglichkeit am und Zugehörigkeit zum Markt zu erhalten.
In diesem Sinne wird auch bereits entschieden hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausschließung eines Gesellschafters aus der Wirtschaft sowie entsprechender Beschränkungen seiner Rechte .
Die Entscheidung für die Beschleunigung von Prozessverfahren im einstweiligen Rechtsschutz sollte auch auf europäischer Ebene bei Ausarbeitung eines europäischen Zivilgesetzbuches eingebracht werden, welches seit längerem in Diskussion steht.
IV.
Justizreform gefragt? Ist im Zeitalter der Werte Zeit, Geschwindigkeit, Ökonomisierung sowie Technisierung Digitalisierung der Gerichtsbarkeit vereinbar mit Ethik und Humanität?
Schon online möglich einzureichen ist inzwischen der Mahnbescheid. Postweg, Papier, Aufwand der Ausfertigung der Formulare werden gespart zu Gunsten der IT-Ausfertigung und –bearbeitung der Anträge. Soll dieses Verfahren ausgeweitet werden bis hin zur Erwiderung auf Klageschriften, Einreichen von Beweismaterial und dessen Auswertung per Computer.
So also die erste Anwendung des vielerorts verfochtenen Ansatzes der e-government Verwaltungspraxis, welche bürokratische Arbeitsvorgänge vereinfachen und Mitarbeiter bei deren Ausführung ersetzen oder zumindest die Routinearbeiten erleichtern soll. Fragwürdig nur die Folgen, welche der zwischenmenschlich wertvolle Informationsfluss, hierdurch mechanisiert, hat: Eine weitere Möglichkeit der Kommunikation und Kontaktaufnahme wird vereitelt.
Auf diese Weise ersetzbar ist theoretisch iauch der Gerichtsprozess, welcher anhand eines Computerprogramms und Auswertung der Dateneingaben, eines Übersetzungsmodus geführt werden kann: Zu finden sind also Variabeln, welche den Gesetzestext wiedergeben und einen Lebenssachverhalt hierunter subsumieren lassen. Ist jedoch erstrebenswert, die Abwägung zwischen Unrecht und Recht dem menschlichen Einschätzungsvermögen zu entziehen und digitalisiert anhand von Zahlen und Variabeln reines Informationsmaterial auszuwerten?
Aus dem Blickwinkel des Humanismus und der traditionsreichen Geschichte der Justiz und Rechtsanwaltschaft scheint geboten, ein Urteil, in dem das in Rechtssätze gefasste Gerechtigkeitsempfinden, welches in jahrelanger Entwicklung und Rechtsanwendung in Gesetzestexten Ausdruck gefunden hat, anhand menschlichen Ermessens nach eingehender Bestandsaufnahme und Auswertung der zuvor erfassten Beweismittel und –daten zu fällen.
Computergesteuerte und –verwaltete Auswertung von Prozessen darf nur und sollte aber auch im Vorfeld der Rechtsanwendung stattfinden, dies zur Erleichterung und Beschleunigung der Gerichtsverfahren: Der humanitäre Ansatz in der Geschichte der Justiz verwirklicht die Konfliktlösung im Streitfalle oder bei Meinungsverschiedenheiten anhand eines Dialoges und des hierzu gegebenenfalls erforderlichen Zusammentragens von Beweismaterial zur Stützung der jeweiligen Argumentation.
Die oft jahrelange Dauer von Gerichtsverfahren hat verheerende Folgen auf Konflikte zwischen den Parteien, welche diese über lange Zeit hinweg in Zwist halten kann. Demzufolge wird oftmals bereits im Wege der Mediation oder des vorprozessualen Vergleichs, auch eines Vergleichs innerhalb eines Rechtsprozesses eine schnelle Lösung angestrebt, welche zudem kostengünstig ist.
Für die verbleibenden Gerichtsverfahren ist umso mehr von Bedeutung, dass auch diese innerhalb kurzer Zeit zu Ende gebracht werden, der Ursache der Prozessflut und demzufolge Überlastung der Gerichtsbarkeit kann anhand eines formalisierten und datenfundierten Vorprozesses Abhilfe geschaffen werden.
Im Vorfeld des endgültigen Urteilsspruches auf ein standardisiertes Beweiserfassungsverfahren wie auch variabel erfasste Klageschriften und Klageerwiderungsschriften, Anträgen zur Rechtsfindung zurückzugreifen kann auch als Anreiz und richtungsweisend dafür sein, fragwürdige und in europäischen Rechtskreisen nicht anerkannte Methoden der Beweiserhebung wie Folter, Erpressen von Geständnissen auszuklammern, indem oftmals emotional geladene Prozesse objektiviert und reduziert auf Fakten, Daten und Hintergrundinformation werden, wobei in letzterem Falle die psychische Situation des „Täters“ oder des „Beklagten“, sein Tatmotiv begutachtet und in die Beweisauswertung eingebracht werden muss.
Für den Fall eines Gegengutachtens, welches auch wiederum in Variablen gefasst zur Beweiserhebung und –auswertung dienen kann, ist notwendig, die Quellen für die datenbasierte Beweisführung in Textform beizubehalten, um im Falle einer auftretenden Diskrepanz zwischen bereits eingeführten Daten und neuen oder anderen Erkenntnissen Änderungen vorzunehmen und so das Gesamtbild der jeweiligen Partei in Auftreten, Person und Vortrag umfassend zu würdigen.